Wir wurden gefragt: Ist beim Versand ins Nicht-EU-Ausland auf Zölle und sonstige Kosten hinzuweisen?

Veröffentlicht: 24.10.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.10.2016

Trotz noch vorhandener Barrieren kaufen immer mehr deutsche Verbraucher in ausländischen Online-Shops ein. Und auch umgekehrt wächst der Anteil an Bestellungen ausländischer Kunden, die hierzulande auf virtuelle Einkaufstour gehen. Online-Händler sind sich jedoch immer noch unsicher, wenn es um die rechtliche Komponente geht. Müssen die Besteller neben den Versandkosten auch über Zölle und Steuern oder sonstige Kosten informiert werden?

Versand weltweit
© cybrain / Shutterstock.com

Versandkostenhinweis unverzichtbar

Steht fest, welche Länder in den Genuss der Waren kommen sollen, werden zunächst die anfallenden Kosten für den Versand definiert. Dies dient nicht nur der Information der Kunden und damit einem umfassenden Kundenservice, sondern auch dazu, die gesetzliche Informationspflichten umzusetzen. Zwar müssen die Versandkosten nur angegeben werden, wenn sie „vernünftigerweise“ im Voraus berechenbar sind. Zumindest für das europäische Ausland ist jedoch die Pflicht zur Information durch das Kammergericht Berlin statuiert worden (Beschluss vom 02.10.2015, Az.: 5 W 196/15).

Hinweis auf „sonstige Kosten“

Händler haben jedoch nicht nur anzugeben, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- und Versandkosten anfallen, sondern auch, ob sonstige Kosten hinzukommen. Hier ist jedoch Entwarnung gegeben. Diese sonstigen Kosten beziehen sich nur auf sonstige Preisbestandteile, die im Endpreis enthalten sein können (z. B. Überführungskosten beim Pkw-Kauf).

Auch aus anderen Gesetzen ergibt sich keine explizite Pflicht zum Hinweis auf anfallende Steuern und Gebühren bei einem Versand ins Nicht-EU-Ausland. Konkret anfallende Zölle, Steuern oder Gebühren sind dem Kunden vor Angabe der Bestellung daher nicht mitzuteilen. Ein Hinweis, "dass" bei Lieferung in das Nicht-EU-Ausland weitere Zölle, Steuern oder Gebühren vom Kunden an die dort zuständigen Zoll- bzw. Steuerbehörden zu zahlen sein können, ist aber denkbar.

Möglich ist folgende Formulierung: „Sofern die Lieferung in das Nicht-EU-Ausland erfolgt, können weitere Zölle, Steuern oder Gebühren vom Kunden zu zahlen sein, jedoch nicht an den Anbieter, sondern an die dort zuständigen Zoll- bzw. Steuerbehörden. Dem Kunden wird empfohlen, die Einzelheiten vor der Bestellung bei den Zoll- bzw. Steuerbehörden zu erfragen.“ Der Hinweis sollte jedoch nur dann erscheinen, wenn die Lieferung auch tatsächlich in das Nicht-EU-Ausland erfolgt.

Antwort:

Nein, beim Versand ins Nicht-EU-Ausland ist nicht auf Zölle, Steuern und sonstige Kosten hinzuweisen.

 

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